Einfache Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer

Es lohnt sich, die von der Schweiz einbehaltene Quellensteuer auf Dividenden und Kursgewinne von schweizer Aktien teilweise zurückzuholen.

Deine Rendite zu maximieren gelingt Dir nicht nur durch schlaue Auswahl Deiner Investments und geringe Kosten Deiner Finanzprodukte, sondern erfordert manchmal auch administrativen Aufwand. Der aber lohnt sich! In diesem Beitrag erkläre ich Dir, wie der Prozess zur Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer funktioniert.

Alles fing damit an, dass ich mich neben der Abgeltungssteuer über die hohe Quellensteuer auf die Dividende meiner Roche Aktien ärgerte. Es herrschte Corona-Lockdown, mir war langweilig, also las ich mir das Schreiben meiner Bank erstmals aufmerksam durch. Ich erfuhr: „Auf Antrag kann Quellensteuer in Höhe von maximal 43,00 CHF erstattet werden.“ Klar, mein Ehrgeiz war geweckt!

Nun ging es darum, den Prozess zur Rückerstattung rauszufinden. Und weil mich das damals einige Recherche gekostet hat, teile ich die Erkenntnisse und Erfahrung hier gern mit Euch.

Wie die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer funktioniert

Voraussetzung für die folgende Anleitung ist der Besitz von schweizerischen Aktien, die Dividende zahlen und Wohnsitzansässigkeit in Deutschland:

Deine Bank hat bereits automatisch 35% Quellensteuer an die Schweiz abgeführt, dazu noch 10% bereits angerechnete Abgeltungssteuer an Deutschland. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz ermöglicht Dir die Rückerstattung von 20% der Schweizer Quellensteuer. Und das sogar nachträglich für 3 Jahre! Du musst den Prozess also nicht jedes Jahr wiederholen!

Alles beginnt in einem Webformular (die Quellensteuer heißt in der Schweiz Verrechnungssteuer). Du musst nur einen Account einrichten und Dich durch die Fragen leiten lassen. Einige Recherche könnte Dich das Finden des Kaufdatums Deines schweizerischen Investments kosten. Natürlich kannst Du den Antrag gleich für mehrere Investments ausfüllen und nachträglich für 3 Jahre.

Im nächsten Schritt wirst Du aufgefordert, das Formular auszudrucken und Dir die Wohnsitzansässigkeit von Deinem lokalen Finanzamt bestätigen zu lassen. Dafür habe ich bei meinem Finanzamt nur das Formular zusammen mit einem Anschreiben in den Nachtbriefkasten geworfen. Vollkommen unerwartet lag die Antwort bereits wenige Arbeitstage später in meinem Briefkasten.

Und schon folgt der letzte Schritt: Sende nur das vom Finanzamt bestätigte Formular der Wohnsitzansässigkeit in die Schweiz, es ist mit Deinem Antrag im Webformular verknüpft. Addressat ist die Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstr. 65 in 3003 Bern.

Bereits wieder einige Arbeitstage später erhältst Du Bescheid von der schweizerischen Steuerverwaltung, diesmal auf dem elektronischen Postweg. Die Überweisung allerdings dauert dann etwas länger. Die Rückerstattung wird in CHF ausbezahlt, unterliegt daher einem Wechselkurs und eventuell auch Gebühren für die Auslandsüberweisung. Aber es lohnt sich!

Rückerstattung der schweizer Quellensteuer
Rückerstattung der schweizer Quellensteuer

Vergiss niemals die Macht des Zinseszinseffektes! Um ihn bestmöglich auszunutzen, schiebe die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer schnell auf Dein Verrechnungskonto zur Investition in Aktien oder andere Finanzprodukte, anstatt sie für schnöden Konsum auszugeben.


Hast Du weitere Tipps zur Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer, oder willst meine ergänzen? Sind Fragen offen geblieben? Dann nutze gern das Kommentarformular!

7 Kommentare

  1. Ich bin Rentner und steuerbefreit. Ich habe die Rückerstattung der Dividende für Nestle Aktien
    eingereicht und habe vom Finanzamt mitgeteilt bekommen, daß die Rückerstattung nur über eine
    Steuererklärung erfolgen kann.
    Da ich nicht in der Lage bin eine Steuerklärung selbst zu erstellen, müsste ich einen Steuerberater
    in Anspruch nehmen. Die kosten für den Steuerberater wären aber höher als die Rückerstattung
    der schweiz. Abgeltungssteuer.
    Meine Frage; kann das Finanzamt eine Steuerklärung verlangen?

    Für die Auskunft vielen Dank

    • Hallo,
      Für den Fall, dass Abgeltungssteuer in Deutschland und Verrechnungssteuer in der Schweiz gezahlt wurde, hat das deutsche Finanzamt nur die Wohnsitzansässigkeit in Deutschland zu bestätigen, sonst nichts. Alles weitere wird mit der Schweiz abgewickelt.
      Den Sonderfall, dass Sie in Deutschland ggfs. keine Abgeltungssteuer gezahlt haben, und folglich keine Doppelbesteuerung vorliegt, kann ich leider nicht bewerten.

  2. Hallo,

    was in der Anleitung steht, stimmt grundsätzlich.

    Ganz so einfach ist es dann allerdings doch nicht.

    1. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass für jede Aktie und jedes Jahr die jeweilige Dividendengutschrift sowie ein sog. “Tax Voucher” im pdf-Format hochladbar parat stehen müssen, um den Antrag in einem Zug vollständig erstellen zu können.

    Denn diese müssen hochgeladen elektronisch übermittelt werden, sodass im Ergebnis nur noch der ausgedruckte und unterschriebene, durch das Wohnsitzfinanzamt bestätigte Antrag postalisch zu versenden ist.

    2. Das mit dem Tax Voucher ist lästig, da die Banken dieses Papier meist nur auf explizite Nachfrage und manchmal nur gegen happige zusätzliche Gebühren rausrücken.

    Also vorher informieren, bevor hinterher die Gebühren höher als die zu erwartende Steuererstattung sind.

    Am besten direkt nach der jeweiligen Dividendengutschrift an die Bank herantreten, sich die Bescheinigung besorgen und beides zusammen für das Einscannen weglegen.

    4. Wenn drei Jahre voll sind, pro Aktie und Jahr jeweils eine pdf-Datei erstellen, die aus der Dividendengutschrift und dem zugehörigen Tax Voucher besteht und dieser einen sprechenden Namen geben, z. B. “Nestle 2022” (wer nur eine Sorte Aktien hat, für den reicht natürlich das Jahr, hier also “2022”).

    5. Der Aktienbestand von jeder Gesellschaft für jedes Jahr ist im Antrag einzeln anzulegen und mittels Hochladen der Dividendengutschrift und des zugehörigen Tax Vouchers abzuschließen.

    6. Wichtig ist außerdem, das Anschaffungsdatum der jeweiligen Aktien zu wissen, weil dies explizit abgefragt wird.

    Also auch da vorarbeiten.

    7. Noch etwas zu der dreijährigen Antragsfrist:

    Der Sammelantrag muss, sofern er den Dreijahreszeitraum umfasst, bis zum Ende des Kalenderjahres der aktuellsten Ausschüttung körperlich in der Schweiz vorliegen, d. h. es reicht nicht, diesen an Sylvester elektronisch zu übermitteln und erst im Neuen Jahr nach Bestätigung durch das eigene Wohnsitzfinanzamt loszuschicken.

    Denn sonst ist das älteste Jahr futsch.

    Wer sich an alles Vorgenannte hält und vorbereitet in die Antragserstellung geht, wird zügig fertig.

    Viel Erfolg und

    Gruß

    Bernd

      • Hallo Karina,

        da würde eventuell aber nicht nur mich interessieren, ggf. ab wann und/oder unter welchen sonstigen Umständen auf den Tax Voucher verzichtet werden kann.

        Denn das Besorgen dieser zusätzlichen Papiere macht letztendlich die eigentliche Arbeit.

        Update zu meinem Antrag:

        Elektronisch übermittelt am 17.07., postalisch nach Bestätigung durch das Wohnsitzfinanzamt verschickt am 18.07. (Briefporto Schweiz z. Zt. übrigens 1,10 €), per E-Mail vom 24.07. genehmigt mit der Ankündigung, dass das Geld innerhalb der nächsten zwei Wochen auf dem Konto sein wird.

        Wenn das stimmt, ist das wirklich sehr schnell.

        Gruß

        Bernd

  3. Frage:
    Wenn ich mir NUR die Verrechnungssteuer auf Zinseinahmen ( Sparkonto ) rückerstatten will ,was brauche ich da für Unterlagen?Brauche ich da auch diesen Tax Voucher?

    Danke schon mal im voraus

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